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Satzung

Stand: 01.04.2014

§ 1
Name und Sitz

Der am 29. April 1976 gegründete Verein führt den Namen:
„Reitsportgemeinschaft Fasanenhof“
und hat seinen Sitz in Hanau, Ortsteil Klein-Auheim. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 2
Zweck und Aufgaben

Die Reitsportgemeinschaft Fasanenhof verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Dies ist insbesondere:

1) Die Reitsportgemeinschaft erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder die Pflege des Reitsports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen oder rassistischen Gesichtspunkten auszuüben
2) die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, ins-besondere der
Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren
3) die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen
4) ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten – und Leistungssports aller Disziplinen zu bieten
5) die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden
6) die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.

vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für sie zuständigen Fachverbände an.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1) Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
3) Alle Preise, die die Mitglieder des Vereins als sogenannte Mannschaftspreise erwerben, gehen in das Eigentum des Vereins über.
4) Persönliche Preise, die den Mitgliedern zuerkannt werden, bleiben Eigentum der einzelnen Mitglieder.

§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft

1) Der Verein hat:
a) Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2) Mitglieder und fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen
3) Fördernde Mitglieder sind Personen, die, ohne den Reitsport selbst aktiv auszuüben, als Freunde des Pferdes und des Pferdesport die Vereinsbestrebungen in irgendeiner Form unterstützen wollen.
4) Die Aufnahme von Jugendlichen richtet sich nach den Vorschriften des LSBH.
Für jugendliche Mitglieder von 10 bis 18 Jahren wird nach Bedarf eine Jugendabteilung eingerichtet.
5) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit – und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten.
2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand, der ohne Angabe von Gründen die Aufnahme ablehnen kann. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3) Jugendliche müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod
b) mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt)
c) durch Ausschluss, siehe § 11, Ziffer 2.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb 6 Wochen zu. Ausscheidenden und Ausgeschlossenen steht kein Recht auf Vereinsvermögen zu.

§ 8
Rechte der Mitglieder

1) Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
2) Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, außer bei der Wahl des Jugendwartes.
3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu nutzen.
4) Jedem Mitglied, das sich durch Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder eines vom Vorstand bestellten Organs verletzt fühlt, steht das Recht zu, eine Beschwerde an den Vorstand zu richten.
5) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber in Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 9
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1) die Satzung des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen,
2) durch tatkräftige Mitarbeit die sportlichen Bestrebungen des Vereins zu unterstützen,
3) die festgesetzten Beiträge und eine Aufnahmegebühr pünktlich zu zahlen,
4) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
5) auf Verlangen des Vorstands ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen,
6) bei pferdesportlichen Wettbewerben sportlich und fair die Richtlinien der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung zu beachten. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden,
7) den Anordnungen des Reitlehrers unbedingt Folge zu leisten,
8) hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
b) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
c) die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

§ 10
Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

§ 11
Strafen

1) Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand Strafen verhängt werden.
2) Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen der Vereinsorgane,
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins
und
e) wenn Sie länger als 6 Monate ohne Beitragszahlung sind.
Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von dem Ausschlussverfahren in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindliche Gegenstände, die dem Verein gehören, unverzüglich an den Vorstand herauszugeben.
3) Bleibt ein Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 3 Monate im Rückstand, behält sich der Vorstand vor, die Turnierstart-Berechtigung des Mitgliedes bis zur Erfüllung auszusetzen.

§ 12
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1) Der Vorstand (§ 13)
2) Die Mitgliederversammlung (§ 14)

§ 13
Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • bis zu 5 weiteren Mitgliedern

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen zumindest dem Grund nach genehmigt sein.
5) Der Vorstand muss in regelmäßigen und angemessenen Abständen zusammentreten und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. Als schriftlich gilt auch der Austausch per E-Mail bei allen Mitgliedern des Vorstandes.
6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
7) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.
8) Die spezielle Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann dieser in eigener Verantwortung regeln.

§ 14
Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen mit Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Rechnungslegung für das zurückliegende Geschäftsjahr
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen (Vorstand und Kassenprüfer)
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden müssen.

3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Mitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.
5) Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt.
6) Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 15
Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegen die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenbücher (Kassenführung) sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen können alle vier Monate durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein. Kassenprüfer können nur einmal wiedergewählt werden, dann müssen sie mindestens ein Jahr aussetzen bis zur nächsten Wiederwahl.

§ 16
Jugendabteilung

Der Verein richtet bei Bedarf eine Jugendabteilung ein, die von einem Jugendwart betreut wird. Es soll eine jährliche Jugendversammlung abgehalten werden, die einen Jugendsprecher wählt. Dieser erhält im Vorstand jedoch keine Stimme.

§ 17
Haftung

Für vertragliche Verpflichtungen haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen. Die übrige Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

§ 18
Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder sie beschließt.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen gemeinnützig verwenden darf.

§ 19
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hanau/Main.

§ 20
Medienfreigabe

Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print – und Telemedien sowie elektronische Medien.